1.2. Die Oberstaatsanwaltschaft versandte den Strafbefehl am 18. August 2021 mittels Einschreiben an die Adresse von A. Die Schweizerische Post sandte diese eingeschriebene Postsendung mit dem Vermerk "nicht abgeholt" an die Oberstaatsanwaltschaft zurück, welche den Eingang am 1. September 2021 dokumentierte. 2. 2.1. Mit Eingabe vom 8. Oktober 2021 stellte A. bei der Oberstaatsanwaltschaft ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist für die Einsprache gegen den Strafbefehl vom 18. August 2021. Gleichzeitig erhob sie dagegen Einsprache. 2.2. Die Oberstaatsanwaltschaft wies das Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist mit Verfügung vom 26. Oktober 2021 ab.