{"Signatur": "AG_OG_008", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2022-01-10", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_008_SBE-2021-59_2022-01-10.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/4474", "Checksum": "d3b9bc8859e8e51a2bd2b81024aa8024"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["SBE.2021.59"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Strafgericht 10.01.2022 SBE.2021.59"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Strafgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Strafgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Strafgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:08:26", "Checksum": "be9ad0bacf2ff0a69b590d5b10e3ab98", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Strafgericht 10.01.2022 SBE.2021.59\n\n Obergericht\nBeschwerdekammer in Strafsachen\n\nSBE.2021.59 / ik\n(STA.2021.470)\nArt. 9\n\nEntscheid vom 10. Januar 2022\n\nBesetzung Oberrichter Egloff, Vizepräsident\nGerichtsschreiberin Kabus\n\nBeschwerde- A._____,\nführerin […]\n\nBeschwerde- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,\ngegnerin Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau\n\nAnfechtungs- Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom\ngegenstand 26. Oktober 2021 betreffend Wiederherstellung der Einsprachefrist\n\nin der Strafsache gegen A._____\n-2-\n\nDer Vizepräsident entnimmt den Akten:\n\n1.\n1.1.\nDie Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau (nachfolgend: Oberstaatsanwaltschaft) verurteilte A. mit Strafbefehl vom 18. August 2021 wegen Verletzung der Maskentragepflicht nach Art. 13 lit. f der Covid-19-Ver-\nordnung besondere Lage und Missachten von Anordnungen des Sicherheitspersonals im öffentlichen Verkehr gemäss Art. 9 Abs. 1 BGST zu einer\nBusse von Fr. 200.00.\n\n1.2.\nDie Oberstaatsanwaltschaft versandte den Strafbefehl am 18. August 2021\nmittels Einschreiben an die Adresse von A. Die Schweizerische Post\nsandte diese eingeschriebene Postsendung mit dem Vermerk \"nicht abgeholt\" an die Oberstaatsanwaltschaft zurück, welche den Eingang am\n1. September 2021 dokumentierte.\n\n2.\n2.1.\nMit Eingabe vom 8. Oktober 2021 stellte A. bei der Oberstaatsanwaltschaft\nein Gesuch um Wiederherstellung der Frist für die Einsprache gegen den\nStrafbefehl vom 18. August 2021. Gleichzeitig erhob sie dagegen Einsprache.\n\n2.2.\nDie Oberstaatsanwaltschaft wies das Gesuch um Wiederherstellung der\nEinsprachefrist mit Verfügung vom 26. Oktober 2021 ab.\n\n3.\n3.1.\nGegen diese ihr am 3. November 2021 zugestellte Verfügung erhob A.\n(nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 8. November 2021 bei\nder Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Oberstaatsanwaltschaft zur\nFortsetzung des Verfahrens.\n\n3.2.\nMit Beschwerdeantwort vom 16. November 2021 beantragte die Oberstaatsanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen.\n-3-\n\nDer Vizepräsident zieht in Erwägung:\n\n1.\n1.1.\nDie Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft vom 26. Oktober 2021 stellt einen beschwerdefähigen Entscheid im Sinne von Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO\ndar. Nachdem vorliegend keine Beschwerdeausschlussgründe gemäss\nArt. 394 StPO bestehen, ist die Beschwerde zulässig.\n\nSoweit sich die Beschwerde gegen die angefochtene Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft vom 26. Oktober 2021 richtet, sind die übrigen Eintretensvoraussetzungen erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass.\nAuf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1\ni.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist daher insoweit einzutreten. Soweit mit der\nBeschwerde Anträge gestellt werden, die über den mit der angefochtenen\nVerfügung definierten Streitgegenstand hinausgehen (Freispruch von den\nvorgeworfenen Übertretungen) und sich insoweit ausserhalb des Beschwerdegegenstands bewegen, ist darauf im vorliegenden Beschwerdeverfahren von vornherein nicht einzutreten.\n\n1.2.\nIst die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, was im Kanton Aargau gemäss § 65 Abs. 2 GOG i.V.m. § 9 f. und Anhang 1 Ziff. 2 Abs. 5 der Geschäftsordnung des Obergerichts der Fall ist, so beurteilt die Verfahrensleitung die Beschwerde gemäss Art. 395 lit. a StPO allein, wenn diese ausschliesslich Übertretungen zum Gegenstand hat. Im vorliegenden Strafverfahren geht es in der Sache einzig um Übertretungstatbestände der Verletzung der Maskentragepflicht und dem Missachten von Anordnungen des\nSicherheitspersonals im öffentlichen Verkehr. Demnach entscheidet auch\nüber die Wiederherstellung der Einsprachefrist nicht die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts als Kollegialgericht, sondern der verfahrensleitende Vizepräsident allein.\n\n2.\n2.1.\nWird gegen einen Strafbefehl Einsprache erhoben, so nimmt die Staatanwaltschaft die weiteren Beweise ab, die zur Beurteilung der Einsprache erforderlich sind (Art. 355 Abs. 1 StPO). Nach Abnahme der Beweise entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob sie am Strafbefehl festhält, das Verfahren einstellt, einen neuen Strafbefehl erlässt oder Anklage beim erstinstanzlichen Gericht erhebt (Art. 355 Abs. 3 StPO). Entschliesst sich die\nStaatsanwaltschaft, am Strafbefehl festzuhalten, so überweist sie die Akten\nunverzüglich dem erstinstanzlichen Gericht zur Durchführung des Hauptverfahrens. Der Strafbefehl gilt als Anklageschrift (Art. 356 Abs. 1 StPO).\n-4-\n\nÜber die Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache entscheidet nach\nÜberweisung der Akten das erstinstanzliche Gericht (Art. 356 Abs. 2 StPO).\n\n2.2.\n2.2.1.\nEine Einsprache ist u.a. dann ungültig, wenn sie verspätet erfolgt. Die Einsprache ist verspätet, wenn sie nicht innert 10 Tagen bei der Staatsanwaltschaft schriftlich erhoben wird (Art. 354 Abs. 1 StPO e contrario; BGE 142\nIV 201 E. 2.2). Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen (Art. 90\nAbs. 1 StPO). Eine eingeschriebene Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, gilt am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als\nzugestellt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85\nAbs. 4 lit. a StPO; BGE 142 IV 201 E. 2.3).\n\n"}