Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBE.2021.59 / ik (STA.2021.470) Art. 9 Entscheid vom 10. Januar 2022 Besetzung Oberrichter Egloff, Vizepräsident Gerichtsschreiberin Kabus Beschwerde- A._____, führerin […] Beschwerde- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, gegnerin Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau Anfechtungs- Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom gegenstand 26. Oktober 2021 betreffend Wiederherstellung der Einsprachefrist in der Strafsache gegen A._____ -2- Der Vizepräsident entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau (nachfolgend: Ober- staatsanwaltschaft) verurteilte A. mit Strafbefehl vom 18. August 2021 we- gen Verletzung der Maskentragepflicht nach Art. 13 lit. f der Covid-19-Ver- ordnung besondere Lage und Missachten von Anordnungen des Sicher- heitspersonals im öffentlichen Verkehr gemäss Art. 9 Abs. 1 BGST zu einer Busse von Fr. 200.00. 1.2. Die Oberstaatsanwaltschaft versandte den Strafbefehl am 18. August 2021 mittels Einschreiben an die Adresse von A. Die Schweizerische Post sandte diese eingeschriebene Postsendung mit dem Vermerk "nicht abge- holt" an die Oberstaatsanwaltschaft zurück, welche den Eingang am 1. September 2021 dokumentierte. 2. 2.1. Mit Eingabe vom 8. Oktober 2021 stellte A. bei der Oberstaatsanwaltschaft ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist für die Einsprache gegen den Strafbefehl vom 18. August 2021. Gleichzeitig erhob sie dagegen Einspra- che. 2.2. Die Oberstaatsanwaltschaft wies das Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist mit Verfügung vom 26. Oktober 2021 ab. 3. 3.1. Gegen diese ihr am 3. November 2021 zugestellte Verfügung erhob A. (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 8. November 2021 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aar- gau Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfü- gung und die Rückweisung der Sache an die Oberstaatsanwaltschaft zur Fortsetzung des Verfahrens. 3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 16. November 2021 beantragte die Ober- staatsanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen. -3- Der Vizepräsident zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft vom 26. Oktober 2021 stellt ei- nen beschwerdefähigen Entscheid im Sinne von Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO dar. Nachdem vorliegend keine Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO bestehen, ist die Beschwerde zulässig. Soweit sich die Beschwerde gegen die angefochtene Verfügung der Ober- staatsanwaltschaft vom 26. Oktober 2021 richtet, sind die übrigen Eintre- tensvoraussetzungen erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist daher insoweit einzutreten. Soweit mit der Beschwerde Anträge gestellt werden, die über den mit der angefochtenen Verfügung definierten Streitgegenstand hinausgehen (Freispruch von den vorgeworfenen Übertretungen) und sich insoweit ausserhalb des Be- schwerdegegenstands bewegen, ist darauf im vorliegenden Beschwerde- verfahren von vornherein nicht einzutreten. 1.2. Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, was im Kanton Aargau ge- mäss § 65 Abs. 2 GOG i.V.m. § 9 f. und Anhang 1 Ziff. 2 Abs. 5 der Ge- schäftsordnung des Obergerichts der Fall ist, so beurteilt die Verfahrenslei- tung die Beschwerde gemäss Art. 395 lit. a StPO allein, wenn diese aus- schliesslich Übertretungen zum Gegenstand hat. Im vorliegenden Strafver- fahren geht es in der Sache einzig um Übertretungstatbestände der Verlet- zung der Maskentragepflicht und dem Missachten von Anordnungen des Sicherheitspersonals im öffentlichen Verkehr. Demnach entscheidet auch über die Wiederherstellung der Einsprachefrist nicht die Beschwerdekam- mer in Strafsachen des Obergerichts als Kollegialgericht, sondern der ver- fahrensleitende Vizepräsident allein. 2. 2.1. Wird gegen einen Strafbefehl Einsprache erhoben, so nimmt die Staatan- waltschaft die weiteren Beweise ab, die zur Beurteilung der Einsprache er- forderlich sind (Art. 355 Abs. 1 StPO). Nach Abnahme der Beweise ent- scheidet die Staatsanwaltschaft, ob sie am Strafbefehl festhält, das Verfah- ren einstellt, einen neuen Strafbefehl erlässt oder Anklage beim erstin- stanzlichen Gericht erhebt (Art. 355 Abs. 3 StPO). Entschliesst sich die Staatsanwaltschaft, am Strafbefehl festzuhalten, so überweist sie die Akten unverzüglich dem erstinstanzlichen Gericht zur Durchführung des Haupt- verfahrens. Der Strafbefehl gilt als Anklageschrift (Art. 356 Abs. 1 StPO). -4- Über die Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache entscheidet nach Überweisung der Akten das erstinstanzliche Gericht (Art. 356 Abs. 2 StPO). 2.2. 2.2.1. Eine Einsprache ist u.a. dann ungültig, wenn sie verspätet erfolgt. Die Ein- sprache ist verspätet, wenn sie nicht innert 10 Tagen bei der Staatsanwalt- schaft schriftlich erhoben wird (Art. 354 Abs. 1 StPO e contrario; BGE 142 IV 201 E. 2.2). Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Er- eignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Eine eingeschriebene Postsendung, die nicht abgeholt wor- den ist, gilt am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO; BGE 142 IV 201 E. 2.3). 2.2.2. Allfällige Säumnisfolgen bei Fristen können unter Umständen mit der Wie- derherstellung gemäss Art. 94 StPO behoben werden (BGE 142 IV 201 E. 2.4). Hat eine Partei eine Frist versäumt und würde ihr daraus ein erheb- licher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen, so kann sie die Wieder- herstellung der Frist verlangen; dabei hat sie glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft (Art. 94 Abs. 1 StPO). Das Ge- such ist innert 30 Tagen nach Wegfall des Säumnisgrundes schriftlich und begründet bei der Behörde zu stellen, bei welcher die versäumte Verfah- renshandlung hätte vorgenommen werden sollen. Innert der gleichen Frist muss die versäumte Verfahrenshandlung nachgeholt werden (Art. 94 Abs. 2 StPO). Ein nicht rechtsgültig zugestellter Entscheid entfaltet indessen keine Rechtswirkung; Fristen werden nicht ausgelöst. Einem Betroffenen kann folglich auch nicht vorgehalten werden, er habe eine Frist verpasst. Eine Wiederherstellung zufolge versäumter Fristen im Sinne von Art. 94 StPO fällt insoweit ausser Betracht. Denn von der Möglichkeit zur Ergreifung ei- nes Rechtsmittels oder eines Rechtsbehelfs kann selbstredend nur Ge- brauch machen, wer einen Entscheid tatsächlich oder kraft Fiktion rechts- gültig erhalten hat (BGE 142 IV 201 E. 2.4). Die Frage nach der Wiederherstellung einer Frist zur Einsprache gegen ei- nen Strafbefehl stellt sich mithin nur, wenn die Frist versäumt wurde. Dies setzt voraus, dass die Einsprachefrist gelaufen ist. Dies wiederum setzt vo- raus, dass der Strafbefehl rechtsgültig tatsächlich oder fiktiv zugestellt wurde. Gleichwohl ist die Frage der rechtsgültigen Zustellung nicht von der Staatsanwaltschaft gleichsam als Vorfrage im Verfahren der Wiederher- stellung gemäss Art. 94 StPO zu beurteilen, sondern vom erstinstanzlichen Gericht im Verfahren der Einsprache gemäss Art. 356 Abs. 2 StPO zu ent- scheiden (BGE 142 IV 201 E. 2.4). -5- 2.3. Aus der Begründung des Wiederherstellungsgesuchs ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin die rechtsgültige Zustellung des Strafbefehls bestritt bzw. die Voraussetzungen der Zustellfiktion gemäss Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO als nicht erfüllt erachtete, indem sie geltend machte, dass sie keine Abholungseinladung der Post erhalten habe (UA, act. 12), woran sie auch im Beschwerdeverfahren festhielt (Beschwerde, S. 1). Demnach geht es vorliegend nicht um die Wiederherstellung einer versäumten Einsprache- frist i.S.v. Art. 94 Abs. 1 StPO, sondern um die Frage, ob die Zustellfiktion zur Anwendung gelangt und folglich die zehntägige Einsprachefrist gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO zu laufen begann oder nicht, was letztlich die Gültig- keit der Einsprache betrifft. Über die Gültigkeit des Strafbefehls und der am 8. Oktober 2021 erhobenen Einsprache der Beschwerdeführerin hat das erstinstanzliche Gericht zu entscheiden. Die Oberstaatsanwaltschaft hätte die umstrittene Frage dem erstinstanzlichen Gericht vorlegen müssen und im aktuellen Verfahrensstadium nicht über das Wiederherstellungsgesuch entscheiden dürfen (vgl. E. 2.2.2 hiervor). Demnach ist die angefochtene Verfügung aufzuheben. Die Oberstaatsan- waltschaft wird bei Festhalten am Strafbefehl die Sache zum Entscheid über die Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache an das zuständige erstinstanzliche Gericht zu überweisen haben. 3. 3.1. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens, bei dem die Beschwer- deführerin in der Hauptsache obsiegt und nur mit Bezug auf die weiteren Anträge unterliegt, denen lediglich untergeordnete Bedeutung zukommt, sind die Kosten auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 und 4 StPO). 3.2. Der nicht vertretenen Beschwerdeführerin ist im Beschwerdeverfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden, weshalb ihr keine Entschä- digung zuzusprechen ist. Der Vizepräsident entscheidet: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Ober- staatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom 26. Oktober 2021 aufgehoben und die Sache zur Weiterbearbeitung im Sinne der Erwägungen zurückge- wiesen, soweit auf die Beschwerde eingetreten wird. -6- 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse ge- nommen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 10. Januar 2022 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Egloff Kabus