1. In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositivziffer 3 der Einstellungsverfügung vom 31. August 2021 aufgehoben und wie folgt neu gefasst: 3. Der beschuldigten Person wird eine Entschädigung von Fr. 1'455.05 ausgerichtet (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). 2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen. 3. Dem Beschwerdeführer wird für das obergerichtliche Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 610.10 zugesprochen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)