5. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Die vorliegende Beschwerde ist gutzuheissen, womit der Beschwerdeführer -9- obsiegt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind demnach auf die Staatskasse zu nehmen. 6. Dem obsiegenden Beschwerdeführer ist für das Beschwerdeverfahren eine richterlich auf Fr. 610.10 festzusetzende Parteientschädigung zuzusprechen (2,5 Stunden zu Fr. 220.00 zzgl. 3% Auslagenersatz und 7.7% MWSt). Der Vizepräsident entscheidet: