Folglich hatte der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Mandatierung seines Verteidigers aufgrund der konkreten Umstände durchaus Anlass, einen Rechtsvertreter beizuziehen, womit eine Verteidigung rückblickend als sachlich geboten erscheint. Dies rechtfertigt sich auch im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer seinen Rechtsvertreter als ultima ratio erst dann beauftragt hatte, als er sich selber nicht mehr wirksam verteidigen konnte und bereits ein Strafbefehl gegen ihn ergangen war, was schliesslich auch hinsichtlich der Waffengleichheit angebracht erscheint.