Die massgeblichen Fotografien befanden sich bereits vor dem Erlass des Strafbefehls in den Akten, wurden durch die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten aber offenbar keiner ausreichenden Würdigung unterzogen und/oder der Beschwerdeführer konnte sich diesbezüglich - ohne juristischen Beistand - kein Gehör verschaffen, wobei es aber ohnehin nicht die Aufgabe des Beschwerdeführers gewesen wäre, seine Unschuld zu beweisen. Folglich hatte der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Mandatierung seines Verteidigers aufgrund der konkreten Umstände durchaus Anlass, einen Rechtsvertreter beizuziehen, womit eine Verteidigung rückblickend als sachlich geboten erscheint.