Der Verteidiger teilte der Staatsanwaltschaft nach einem ersten Aktenstudium mit, dass an der Einsprache festgehalten werde und begleitete den Beschwerdeführer an die (zweite) Einvernahme (vgl. act. 113). Erst nach der zweiten Einvernahme wurde das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer schliesslich eingestellt, da nun habe ausgeschlossen werden können, dass der Beschwerdeführer seine Geschwindigkeit nicht angepasst habe (vgl. Einstellungsverfügung vom 31. August 2021, S. 2). Hintergrund der Verfahrenseinstellung war der Umstand, dass der Beschwerdeführer nachvollziehbar habe darlegen können, dass die Bremsspur in act.