3.2.4. Der Beschwerdeführer konnte anlässlich seiner ersten Einvernahme vom 24. Juli 2020 zwar sachdienliche Angaben machen und im Grunde auch substantiierte Hinweise zu seiner Entlastung vorbringen. Trotzdem erfolgte nach der ersten Einvernahme des Beschwerdeführers ein Strafbefehl. Nach erfolgter Einsprache mandatierte der Beschwerdeführer - wohl nach Rücksprache mit seiner Rechtsschutzversicherung - einen Anwalt (vgl. act. 110). Der Verteidiger teilte der Staatsanwaltschaft nach einem ersten Aktenstudium mit, dass an der Einsprache festgehalten werde und begleitete den Beschwerdeführer an die (zweite) Einvernahme (vgl. act.