70) wie auch am Personenwagen (Schaden von Fr. 7'135.45, vgl. act. 90). Da erst fünf Wochen nach der Kollision eine Meldung an die Polizei erfolgte, war es nicht mehr möglich, den genauen Tathergang zu rekonstruieren (vgl. act. 31), womit der Sachverhalt nicht abschliessend erstellt werden konnte bzw. strittig war und diesbezüglich durchaus Interpretationsspielraum bestand (bspw. bezüglich gefahrener Geschwindigkeit, Fahrlinie, Bremsmanöver, Bremsspuren, Sachschäden etc.). Insofern wies das Strafverfahren in tatsächlicher Hinsicht durchaus Schwierigkeiten auf, zumal die Sachverhaltsfeststellung stark von der Würdigung der Aussagen und Fotografien abhängig war.