Der Beschwerdeführer reichte eine CD-Rom mit Fotografien und weiteren Unterlagen ein (vgl. act. 75). Der Beschwerdeführer wurde durch die Kollision verletzt (Halsmuskelverletzung und Prellungen, vgl. act. 73) und es entstand ein nicht unerheblicher Sachschaden sowohl am Motorrad (Totalschaden, vgl. act. 70) wie auch am Personenwagen (Schaden von Fr. 7'135.45, vgl. act. 90).