3.2.3. In tatsächlicher Hinsicht liegen primär die Aussagen des Beschwerdeführers und B. sowie einer Auskunftsperson (vgl. act. 31) vor, welche sich diametral widersprechen, womit zur Ermittlung des Sachverhalts u.a. eine Würdigung der Aussagen vorzunehmen war. Hinzukommend wurde die Unfallendlage mittels Fotografien dokumentiert und seitens B. wurde eine schriftliche Stellungnahme mit Fotografien eingereicht (vgl. act. 76 ff.). Der Beschwerdeführer reichte eine CD-Rom mit Fotografien und weiteren Unterlagen ein (vgl. act. 75).