Eine aus einer allfälligen Verurteilung fliessende Auswirkung auf die privaten und beruflichen Verhältnisse ist nicht ersichtlich, zumal dies durch den Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht wird. Die Schwere des Tatvorwurfs ist nach dem Gesagten folgerichtig ebenfalls nicht gegeben, zumal das Delikt nicht in das Strafregister eingetragen wird. -7-