ausging und die Übertretung im Administrativmassnahmenverfahren - wenn überhaupt - als leichte Widerhandlung zu qualifizieren wäre. Gegen den Beschwerdeführer wurden in letzter Zeit keine Administrativmassnahmen erlassen (vgl. act. 16). Es hätte ihm folglich höchstens eine Verwarnung gedroht (vgl. Art. 16a Abs. 3 SVG), wobei in besonders leichten Fällen gänzlich auf eine Massnahme hätte verzichtet werden können (vgl. Art. 16a Abs. 4 SVG). Eine aus einer allfälligen Verurteilung fliessende Auswirkung auf die privaten und beruflichen Verhältnisse ist nicht ersichtlich, zumal dies durch den Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht wird.