90 Abs. 1 SVG zu einer Busse von Fr. 100.00 bei einer Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag, sowie den Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 320.00 verurteilt wurde. Beim vorgeworfenen Delikt handelt es sich um eine Übertretung (vgl. Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 103 StGB), womit es sich vorliegend sowohl im Hinblick auf das Delikt wie auch auf die Sanktion grundsätzlich um ein Bagatelldelikt handelt. Daran vermag auch der vom Beschwerdeführer erhobene Einwand eines möglichen Führerausweisentzugs nichts zu ändern. Da die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten das Bussgeld im untersten Rahmen angesetzt hatte, ist davon auszugehen, dass diese von einem leichten Verschulden des Beschwerdeführers