3.2.2. Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bis zum Erlass des Strafbefehls nicht anwaltlich vertreten war und gegen den Strafbefehl selbstständig Einsprache erhob, wobei er diesbezüglich durch seine Rechtsschutzversicherung beraten wurde (vgl. act. 110). Der Beschwerdeführer mandatierte seinen Verteidiger erst nach Erlass des Strafbefehls (vgl. act. 113), in welchem er wegen "Nichtanpassen der Geschwindigkeit an die Strassenverhältnisse" und somit wegen einer einfachen Verkehrsregelverletzung i.S.v. Art. 90 Abs. 1 SVG zu einer Busse von Fr. 100.00 bei einer Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag, sowie den Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 320.00 verurteilt wurde.