Bundesgerichts 6B_800/2015 vom 6. April 2016 E. 2; 1B_536/2012 vom 9. Januar 2013 E. 2; 6B_209/2014 vom 17. Juli 2014 E. 2). 3.2. 3.2.1. Der Beschwerdeführer war vorliegend anwaltlich vertreten und beantragte bei der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten eine Parteientschädigung von Fr. 1'455.05, wobei nicht mehr von einer Geringfügigkeit i.S.v. Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO ausgegangen werden kann, was durch die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten in der angefochtenen Verfügung im Übrigen auch nicht geltend gemacht wird. Demnach ist in einem nächsten Schritt zu prüfen, ob der Beizug des Verteidigers angemessen war.