Recht habe, könne nicht mehr von einem geringfügigen Aufwand gesprochen werden. Nicht einzusehen sei auch, weshalb der später freigesprochene Beschwerdeführer schlechter gestellt sein solle, als bspw. ein Zeuge, welcher für jede Handlung zu entschädigen sei. Die Honorarnote von Fr. 1'455.05 mit einem Aufwand von mehr als 5 Stunden könne nicht mehr als geringfügig eingestuft werden. Das Strafverfahren habe auch Auswirkungen auf einen allfälligen Führerausweisentzug und auf die Ausrichtung von Versicherungsleistungen gehabt. Es sei ferner nicht nur um eine Busse von Fr. 100.00, welche bei Nichtbezahlung in Haft umgewandelt würde, sondern auch um Kosten von Fr. 320.00 gegangen.