Daraus ergebe sich, dass die Staatsanwaltschaft bereits vor Erlass des Strafbefehls habe erkennen müssen, dass seitens des Beschwerdeführers keine strafbare Handlung vorliege, zumal er diese Aussage bereits anlässlich seiner Einvernahme vom 24. Juli 2020 gemacht habe. Es gehe folglich nicht an, dass ein offensichtlich Unschuldiger bei einer von Anfang an klaren Beweislage zur Tragung seiner Parteikosten im Zusammenhang mit einer Straftat verpflichtet werde, die er offenkundig nicht begangen habe. Nach Ausstellung eines Strafbefehls könne nicht mehr von einem geringfügigen Aufwand gesprochen werden.