Vorliegend handle es sich um eine Einstellungsverfügung, die erst nach einem Strafbefehl ergangen sei, sodass der Beschwerdeführer habe Einsprache erheben müssen. Dies obwohl die Staatsanwaltschaft nach bloss einer Einvernahme des Beschwerdeführers zum Schluss gekommen sei, dass er nachvollziehbar habe darlegen können, dass die Bremsspur nicht von ihm stamme. Daraus ergebe sich, dass die Staatsanwaltschaft bereits vor Erlass des Strafbefehls habe erkennen müssen, dass seitens des Beschwerdeführers keine strafbare Handlung vorliege, zumal er diese Aussage bereits anlässlich seiner Einvernahme vom 24. Juli 2020 gemacht habe.