2.2. Der Beschwerdeführer macht mit Beschwerde zusammenfassend geltend, dass nicht nachvollziehbar sei, inwiefern die Bestimmungen über die amtliche Verteidigung (Art. 132 StPO) für die Begründung und Verweigerung einer Parteientschädigung von Relevanz seien, da die Gründe für die Verweigerung einer Entschädigung abschliessend in Art. 430 StPO geregelt seien. Ob der Beizug eines Anwalts angezeigt gewesen sei, richte sich nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO. Im vorliegenden Fall würden die Verfahrenskosten vollumfänglich vom Staat getragen, sodass der Beschwerdeführer im Umkehrschluss Anspruch auf eine Entschädigung der Anwaltskosten habe.