Im Hinblick auf die Entschädigung handle es sich klarerweise um einen Bagatellfall im Sinne von Art. 132 Abs. 2 und 3 StPO. Der Sachverhalt sei weder komplex gewesen noch seien die zur Diskussion stehenden Tatbestände für einen juristischen Laien nicht greifbar gewesen. Der Beizug erscheine daher sachlich nicht geboten, weshalb dem Beschwerdeführer keine Entschädigung und Genugtuung auszurichten sei.