Der Beschwerdeführer habe Einsprache erhoben, während der Strafbefehl von B. in Rechtskraft erwachsen sei. Anlässlich seiner Einspracheeinvernahme habe der Beschwerdeführer seine Sicht der Dinge geschildert. Er habe nachvollziehbar darlegen können, dass die Bremsspur bei act. 82 nicht von ihm gewesen sei. Diese müsse erst nach dem Unfall entstanden sein, da auf anderen Fotos vom Tattag die fragliche Bremsspur nicht vorhanden gewesen sei. Demnach könne ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer seine Geschwindigkeit nicht angepasst habe. Damit liege kein Tatverdacht vor, der eine Anklage rechtfertigen würde, weshalb das Verfahren einzustellen sei.