Wegen der Kollision seien beide Parteien mit Strafbefehl vom 29. März 2021 bestraft worden. Der Beschwerdeführer sei wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln i.S.v. Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 1 SVG zu einer Busse von Fr. 100.00 und B. wegen fahrlässiger Körperverletzung i.S.v. Art. 125 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 30.00 sowie einer Busse von Fr. 300.00 verurteilt worden. -4-