3. 3.1. Gegen diese ihm am 7. September 2021 zugestellte Einstellungsverfügung erhob A. (fortan: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 17. September 2021 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Anträgen: " 1. Ziff. 3 der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 31. August 2021 (ST.2020.3421) sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe der angefallenen Anwaltskosten von CHF 1'455.05 für das Untersuchungsverfahren zuzusprechen. -3-