" 1. Das Strafverfahren gegen die beschuldigte Person wegen einfacher Verkehrsregelverletzung wird eingestellt (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO). 2. Die Verfahrenskosten von CHF 20.00 trägt der Kanton (Art. 423 Abs. 1 StPO). 3. Der beschuldigten Person werden keine Entschädigung und keine Genugtuung ausgerichtet (Art. 430 Abs. 1 StPO)." Die Einstellungsverfügung wurde am 2. September 2021 durch die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigt.