{"Signatur": "AG_OG_008", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2022-06-21", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_008_SBE-2021-52_2022-06-21.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/5276", "Checksum": "475d1b51a475e036628ee222e1098bdb"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["SBE.2021.52"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Strafgericht 21.06.2022 SBE.2021.52"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Strafgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Strafgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Strafgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:05:09", "Checksum": "cb479e7f32d7a828e6d677ee6b5d9ee9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Strafgericht 21.06.2022 SBE.2021.52\n\n Obergericht\nBeschwerdekammer in Strafsachen\n\nSBE.2021.52 / va\n(STA.2020.3421)\nArt. 192\n\nEntscheid vom 21. Juni 2022\n\nBesetzung Oberrichter Lienhard, Vizepräsident\nGerichtsschreiber Gasser\n\nBeschwerde- A._____,\nführer […]\nverteidigt durch Rechtsanwalt Rudolf Studer,\n[…]\n\nBeschwerde- Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten,\ngegnerin Kloster-Südflügel, Seetalstrasse 8, 5630 Muri AG\n\nAnfechtungs- Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten\ngegenstand vom 31. August 2021 betreffend Parteientschädigung\n\nin der Strafsache gegen A._____\n-2-\n\nDer Vizepräsident entnimmt den Akten:\n\n1.\n1.1.\nAm 1. Juni 2020 kam es in Beinwil (Freiamt) zu einer Kollision zwischen\ndem Motorradfahrer A. und B. in einem Personenwagen.\n\n1.2.\nSowohl gegen A. als auch gegen B. wurde am 29. März 2021 ein Strafbefehl erlassen, gegen welchen A. in der Folge Einsprache erhob. Der Strafbefehl gegen B. wegen fahrlässiger Körperverletzung (Art. 125 Abs. 1\nStGB) ist nach Rückzug ihrer Einsprache in Rechtskraft erwachsen.\n\n2.\nDie Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten erliess am 31. August 2021 folgende Einstellungsverfügung:\n\n\" 1.\nDas Strafverfahren gegen die beschuldigte Person wegen einfacher Verkehrsregelverletzung wird eingestellt (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO).\n\n2.\nDie Verfahrenskosten von CHF 20.00 trägt der Kanton (Art. 423 Abs. 1\nStPO).\n\n3.\nDer beschuldigten Person werden keine Entschädigung und keine Genugtuung ausgerichtet (Art. 430 Abs. 1 StPO).\"\n\nDie Einstellungsverfügung wurde am 2. September 2021 durch die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigt.\n\n3.\n3.1.\nGegen diese ihm am 7. September 2021 zugestellte Einstellungsverfügung\nerhob A. (fortan: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 17. September 2021\nbei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons\nAargau Beschwerde mit folgenden Anträgen:\n\n\" 1.\nZiff. 3 der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 31. August 2021\n(ST.2020.3421) sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe der angefallenen Anwaltskosten von CHF 1'455.05 für das Untersuchungsverfahren zuzusprechen.\n-3-\n\n2.\nUnter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.\"\n\n3.2.\nDie Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten beantragte mit Beschwerdeantwort vom 30. September 2021 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen.\n\nDer Vizepräsident zieht in Erwägung:\n\n1.\n1.1.\nVerfügungen der Staatsanwaltschaft betreffend die Einstellung eines Strafverfahrens sind gemäss Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO\nmit Beschwerde anfechtbar. Vorliegend bestehen keine Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO. Damit ist die Beschwerde zulässig.\nDie Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass, so dass auf die frist- und formgerechte Beschwerde einzutreten ist.\n\n1.2.\nIst die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, was im Kanton Aargau gemäss § 65 Abs. 2 GOG i.V.m. § 9 f. und Anhang 1 Ziff. 2 Abs. 5 der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November\n2012 (GKA 155.200.3.101) der Fall ist, so beurteilt deren Verfahrensleitung\ndie Beschwerde gemäss Art. 395 lit. b StPO allein, wenn diese ausschliesslich die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Entscheids bei einem strittigen\nBetrag von nicht mehr als Fr. 5'000.00 zum Gegenstand hat. Zu den wirtschaftlichen Nebenfolgen sind insbesondere die Verfahrenskosten\n(Art. 422 ff. StPO) sowie die Entschädigung und Genugtuung (Art. 429 ff.\nStPO) zu zählen (PATRICK GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische\nStrafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 395 StPO).\n\n2.\n2.1.\nDie angefochtene Einstellungsverfügung beruht zusammengefasst auf folgenden Erwägungen:\n\nWegen der Kollision seien beide Parteien mit Strafbefehl vom 29. März\n2021 bestraft worden. Der Beschwerdeführer sei wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln i.S.v. Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 1 SVG zu\neiner Busse von Fr. 100.00 und B. wegen fahrlässiger Körperverletzung\ni.S.v. Art. 125 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 30.00 sowie einer Busse von Fr. 300.00 verurteilt worden.\n-4-\n\nDer Beschwerdeführer habe Einsprache erhoben, während der Strafbefehl\nvon B. in Rechtskraft erwachsen sei. Anlässlich seiner Einspracheeinvernahme habe der Beschwerdeführer seine Sicht der Dinge geschildert. Er\nhabe nachvollziehbar darlegen können, dass die Bremsspur bei act. 82\nnicht von ihm gewesen sei. Diese müsse erst nach dem Unfall entstanden\nsein, da auf anderen Fotos vom Tattag die fragliche Bremsspur nicht vorhanden gewesen sei. Demnach könne ausgeschlossen werden, dass der\nBeschwerdeführer seine Geschwindigkeit nicht angepasst habe. Damit\nliege kein Tatverdacht vor, der eine Anklage rechtfertigen würde, weshalb\ndas Verfahren einzustellen sei.\n\nIm Hinblick auf die Entschädigung handle es sich klarerweise um einen Bagatellfall im Sinne von Art. 132 Abs. 2 und 3 StPO. Der Sachverhalt sei\nweder komplex gewesen noch seien die zur Diskussion stehenden Tatbestände für einen juristischen Laien nicht greifbar gewesen. Der Beizug erscheine daher sachlich nicht geboten, weshalb dem Beschwerdeführer\nkeine Entschädigung und Genugtuung auszurichten sei.\n\n"}