Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBE.2021.52 / va (STA.2020.3421) Art. 192 Entscheid vom 21. Juni 2022 Besetzung Oberrichter Lienhard, Vizepräsident Gerichtsschreiber Gasser Beschwerde- A._____, führer […] verteidigt durch Rechtsanwalt Rudolf Studer, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, gegnerin Kloster-Südflügel, Seetalstrasse 8, 5630 Muri AG Anfechtungs- Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten gegenstand vom 31. August 2021 betreffend Parteientschädigung in der Strafsache gegen A._____ -2- Der Vizepräsident entnimmt den Akten: 1. 1.1. Am 1. Juni 2020 kam es in Beinwil (Freiamt) zu einer Kollision zwischen dem Motorradfahrer A. und B. in einem Personenwagen. 1.2. Sowohl gegen A. als auch gegen B. wurde am 29. März 2021 ein Strafbe- fehl erlassen, gegen welchen A. in der Folge Einsprache erhob. Der Straf- befehl gegen B. wegen fahrlässiger Körperverletzung (Art. 125 Abs. 1 StGB) ist nach Rückzug ihrer Einsprache in Rechtskraft erwachsen. 2. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten erliess am 31. August 2021 fol- gende Einstellungsverfügung: " 1. Das Strafverfahren gegen die beschuldigte Person wegen einfacher Ver- kehrsregelverletzung wird eingestellt (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO). 2. Die Verfahrenskosten von CHF 20.00 trägt der Kanton (Art. 423 Abs. 1 StPO). 3. Der beschuldigten Person werden keine Entschädigung und keine Genug- tuung ausgerichtet (Art. 430 Abs. 1 StPO)." Die Einstellungsverfügung wurde am 2. September 2021 durch die Ober- staatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigt. 3. 3.1. Gegen diese ihm am 7. September 2021 zugestellte Einstellungsverfügung erhob A. (fortan: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 17. September 2021 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Anträgen: " 1. Ziff. 3 der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 31. August 2021 (ST.2020.3421) sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei anzuwei- sen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe der an- gefallenen Anwaltskosten von CHF 1'455.05 für das Untersuchungsver- fahren zuzusprechen. -3- 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegne- rin." 3.2. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten beantragte mit Beschwerdeant- wort vom 30. September 2021 die Abweisung der Beschwerde unter Kos- tenfolgen. Der Vizepräsident zieht in Erwägung: 1. 1.1. Verfügungen der Staatsanwaltschaft betreffend die Einstellung eines Straf- verfahrens sind gemäss Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Vorliegend bestehen keine Beschwerdeaus- schlussgründe gemäss Art. 394 StPO. Damit ist die Beschwerde zulässig. Die Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemer- kungen Anlass, so dass auf die frist- und formgerechte Beschwerde einzu- treten ist. 1.2. Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, was im Kanton Aargau ge- mäss § 65 Abs. 2 GOG i.V.m. § 9 f. und Anhang 1 Ziff. 2 Abs. 5 der Ge- schäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2012 (GKA 155.200.3.101) der Fall ist, so beurteilt deren Verfahrensleitung die Beschwerde gemäss Art. 395 lit. b StPO allein, wenn diese ausschliess- lich die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Entscheids bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als Fr. 5'000.00 zum Gegenstand hat. Zu den wirt- schaftlichen Nebenfolgen sind insbesondere die Verfahrenskosten (Art. 422 ff. StPO) sowie die Entschädigung und Genugtuung (Art. 429 ff. StPO) zu zählen (PATRICK GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 395 StPO). 2. 2.1. Die angefochtene Einstellungsverfügung beruht zusammengefasst auf fol- genden Erwägungen: Wegen der Kollision seien beide Parteien mit Strafbefehl vom 29. März 2021 bestraft worden. Der Beschwerdeführer sei wegen einfacher Verlet- zung der Verkehrsregeln i.S.v. Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 1 SVG zu einer Busse von Fr. 100.00 und B. wegen fahrlässiger Körperverletzung i.S.v. Art. 125 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagess- ätzen zu je Fr. 30.00 sowie einer Busse von Fr. 300.00 verurteilt worden. -4- Der Beschwerdeführer habe Einsprache erhoben, während der Strafbefehl von B. in Rechtskraft erwachsen sei. Anlässlich seiner Einspracheeinver- nahme habe der Beschwerdeführer seine Sicht der Dinge geschildert. Er habe nachvollziehbar darlegen können, dass die Bremsspur bei act. 82 nicht von ihm gewesen sei. Diese müsse erst nach dem Unfall entstanden sein, da auf anderen Fotos vom Tattag die fragliche Bremsspur nicht vor- handen gewesen sei. Demnach könne ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer seine Geschwindigkeit nicht angepasst habe. Damit liege kein Tatverdacht vor, der eine Anklage rechtfertigen würde, weshalb das Verfahren einzustellen sei. Im Hinblick auf die Entschädigung handle es sich klarerweise um einen Ba- gatellfall im Sinne von Art. 132 Abs. 2 und 3 StPO. Der Sachverhalt sei weder komplex gewesen noch seien die zur Diskussion stehenden Tatbe- stände für einen juristischen Laien nicht greifbar gewesen. Der Beizug er- scheine daher sachlich nicht geboten, weshalb dem Beschwerdeführer keine Entschädigung und Genugtuung auszurichten sei. 2.2. Der Beschwerdeführer macht mit Beschwerde zusammenfassend geltend, dass nicht nachvollziehbar sei, inwiefern die Bestimmungen über die amt- liche Verteidigung (Art. 132 StPO) für die Begründung und Verweigerung einer Parteientschädigung von Relevanz seien, da die Gründe für die Ver- weigerung einer Entschädigung abschliessend in Art. 430 StPO geregelt seien. Ob der Beizug eines Anwalts angezeigt gewesen sei, richte sich nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO. Im vorliegenden Fall würden die Verfah- renskosten vollumfänglich vom Staat getragen, sodass der Beschwerde- führer im Umkehrschluss Anspruch auf eine Entschädigung der Anwalts- kosten habe. Vorliegend handle es sich um eine Einstellungsverfügung, die erst nach einem Strafbefehl ergangen sei, sodass der Beschwerdeführer habe Ein- sprache erheben müssen. Dies obwohl die Staatsanwaltschaft nach bloss einer Einvernahme des Beschwerdeführers zum Schluss gekommen sei, dass er nachvollziehbar habe darlegen können, dass die Bremsspur nicht von ihm stamme. Daraus ergebe sich, dass die Staatsanwaltschaft bereits vor Erlass des Strafbefehls habe erkennen müssen, dass seitens des Be- schwerdeführers keine strafbare Handlung vorliege, zumal er diese Aus- sage bereits anlässlich seiner Einvernahme vom 24. Juli 2020 gemacht habe. Es gehe folglich nicht an, dass ein offensichtlich Unschuldiger bei einer von Anfang an klaren Beweislage zur Tragung seiner Parteikosten im Zusammenhang mit einer Straftat verpflichtet werde, die er offenkundig nicht begangen habe. Nach Ausstellung eines Strafbefehls könne nicht mehr von einem geringfügigen Aufwand gesprochen werden. Spätesten dann, wenn ein Beschuldigter einen Anwalt beiziehen würde, wozu er ein -5- Recht habe, könne nicht mehr von einem geringfügigen Aufwand gespro- chen werden. Nicht einzusehen sei auch, weshalb der später freigespro- chene Beschwerdeführer schlechter gestellt sein solle, als bspw. ein Zeuge, welcher für jede Handlung zu entschädigen sei. Die Honorarnote von Fr. 1'455.05 mit einem Aufwand von mehr als 5 Stunden könne nicht mehr als geringfügig eingestuft werden. Das Strafverfahren habe auch Aus- wirkungen auf einen allfälligen Führerausweisentzug und auf die Ausrich- tung von Versicherungsleistungen gehabt. Es sei ferner nicht nur um eine Busse von Fr. 100.00, welche bei Nichtbezahlung in Haft umgewandelt würde, sondern auch um Kosten von Fr. 320.00 gegangen. Schliesslich sei die Verteidigung im vorliegenden Verfahren erst beigezogen worden, nach- dem effektiv Komplikationen entstanden seien, welche darin bestehen wür- den, dass der Beschwerdeführer zu Unrecht mit Strafbefehl verurteilt werde. Ohne Anwalt sei es dem Beschwerdeführer offenbar nicht gelun- gen, zu seinem Recht zu kommen. 3. 3.1. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädi- gung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfah- rensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Unter die hier ins Auge gefasste Entschädigung fallen insbesondere die der beschuldigten Person für einen Verteidiger ihrer Wahl angefallenen Ausla- gen. Der Entschädigungsanspruch setzt voraus, dass sowohl der Beizug eines Anwalts als auch der von diesem betriebene Aufwand angemessen ist. Der vom Anwalt betriebene Aufwand hat sich in juristisch einfachen Fäl- len auf ein Minimum zu beschränken; allenfalls muss es bei einer einfachen Konsultation sein Bewenden haben. Nur in Ausnahmefällen jedoch wird bei Verbrechen und Vergehen schon die Beiziehung eines Anwalts an sich als nicht angemessene Ausübung der Verfahrensrechte bezeichnet werden können. Das materielle Strafrecht und das Strafprozessrecht sind komplex und stellen insbesondere für Personen, die das Prozessieren nicht gewohnt sind, eine Belastung und grosse Herausforderung dar. Wer sich selbst ver- teidigt, dürfte deshalb prinzipiell schlechter gestellt sein. Beim Entscheid über die Angemessenheit des Beizugs eines Anwalts ist neben der Schwere des Tatvorwurfs und der tatsächlichen und rechtlichen Komplexi- tät des Falls insbesondere auch die Dauer des Verfahrens und dessen Aus- wirkungen auf die persönlichen und beruflichen Verhältnisse der beschul- digten Person zu berücksichtigen. Ob der Beizug eines Anwalts angemes- sen war, hängt folglich von den konkreten Umständen des einzelnen Falles ab, wobei an das Kriterium der Angemessenheit keine hohen Anforderun- gen zu stellen sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_188/2018 vom 23. Juli 2018 E. 2.3 mit Hinweisen; vgl. auch: BGE 138 IV 197 E. 2; Urteile des -6- Bundesgerichts 6B_800/2015 vom 6. April 2016 E. 2; 1B_536/2012 vom 9. Januar 2013 E. 2; 6B_209/2014 vom 17. Juli 2014 E. 2). 3.2. 3.2.1. Der Beschwerdeführer war vorliegend anwaltlich vertreten und beantragte bei der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten eine Parteientschädigung von Fr. 1'455.05, wobei nicht mehr von einer Geringfügigkeit i.S.v. Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO ausgegangen werden kann, was durch die Staatsanwalt- schaft Muri-Bremgarten in der angefochtenen Verfügung im Übrigen auch nicht geltend gemacht wird. Demnach ist in einem nächsten Schritt zu prü- fen, ob der Beizug des Verteidigers angemessen war. 3.2.2. Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bis zum Erlass des Strafbefehls nicht anwaltlich vertreten war und gegen den Strafbefehl selbstständig Einsprache erhob, wobei er diesbezüglich durch seine Rechtsschutzversicherung beraten wurde (vgl. act. 110). Der Beschwerde- führer mandatierte seinen Verteidiger erst nach Erlass des Strafbefehls (vgl. act. 113), in welchem er wegen "Nichtanpassen der Geschwindigkeit an die Strassenverhältnisse" und somit wegen einer einfachen Verkehrsre- gelverletzung i.S.v. Art. 90 Abs. 1 SVG zu einer Busse von Fr. 100.00 bei einer Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag, sowie den Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 320.00 verurteilt wurde. Beim vorgeworfenen Delikt handelt es sich um eine Übertretung (vgl. Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 103 StGB), womit es sich vorliegend sowohl im Hinblick auf das Delikt wie auch auf die Sanktion grundsätzlich um ein Bagatelldelikt handelt. Daran vermag auch der vom Beschwerdeführer erhobene Einwand eines möglichen Führeraus- weisentzugs nichts zu ändern. Da die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten das Bussgeld im untersten Rahmen angesetzt hatte, ist davon auszuge- hen, dass diese von einem leichten Verschulden des Beschwerdeführers ausging und die Übertretung im Administrativmassnahmenverfahren - wenn überhaupt - als leichte Widerhandlung zu qualifizieren wäre. Gegen den Beschwerdeführer wurden in letzter Zeit keine Administrativmassnah- men erlassen (vgl. act. 16). Es hätte ihm folglich höchstens eine Verwar- nung gedroht (vgl. Art. 16a Abs. 3 SVG), wobei in besonders leichten Fällen gänzlich auf eine Massnahme hätte verzichtet werden können (vgl. Art. 16a Abs. 4 SVG). Eine aus einer allfälligen Verurteilung fliessende Auswirkung auf die privaten und beruflichen Verhältnisse ist nicht ersichtlich, zumal dies durch den Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht wird. Die Schwere des Tatvorwurfs ist nach dem Gesagten folgerichtig ebenfalls nicht gegeben, zumal das Delikt nicht in das Strafregister eingetragen wird. -7- 3.2.3. In tatsächlicher Hinsicht liegen primär die Aussagen des Beschwerdefüh- rers und B. sowie einer Auskunftsperson (vgl. act. 31) vor, welche sich di- ametral widersprechen, womit zur Ermittlung des Sachverhalts u.a. eine Würdigung der Aussagen vorzunehmen war. Hinzukommend wurde die Unfallendlage mittels Fotografien dokumentiert und seitens B. wurde eine schriftliche Stellungnahme mit Fotografien eingereicht (vgl. act. 76 ff.). Der Beschwerdeführer reichte eine CD-Rom mit Fotografien und weiteren Un- terlagen ein (vgl. act. 75). Der Beschwerdeführer wurde durch die Kollision verletzt (Halsmuskelverletzung und Prellungen, vgl. act. 73) und es ent- stand ein nicht unerheblicher Sachschaden sowohl am Motorrad (Total- schaden, vgl. act. 70) wie auch am Personenwagen (Schaden von Fr. 7'135.45, vgl. act. 90). Da erst fünf Wochen nach der Kollision eine Meldung an die Polizei erfolgte, war es nicht mehr möglich, den genauen Tathergang zu rekonstruieren (vgl. act. 31), womit der Sachverhalt nicht abschliessend erstellt werden konnte bzw. strittig war und diesbezüglich durchaus Inter- pretationsspielraum bestand (bspw. bezüglich gefahrener Geschwindig- keit, Fahrlinie, Bremsmanöver, Bremsspuren, Sachschäden etc.). Insofern wies das Strafverfahren in tatsächlicher Hinsicht durchaus Schwierigkeiten auf, zumal die Sachverhaltsfeststellung stark von der Würdigung der Aus- sagen und Fotografien abhängig war. In rechtlicher Hinsicht war zu prüfen, ob die Tathandlung aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit erfolgte und die Geschwindigkeit den Umständen ange- passt war, was zwar keine sehr hohe Komplexität aufwies, aber doch im Minimum ein juristisches Basiswissen erforderte und wiederum mit der Sachverhaltswürdigung zusammengehangen hatte. 3.2.4. Der Beschwerdeführer konnte anlässlich seiner ersten Einvernahme vom 24. Juli 2020 zwar sachdienliche Angaben machen und im Grunde auch substantiierte Hinweise zu seiner Entlastung vorbringen. Trotzdem erfolgte nach der ersten Einvernahme des Beschwerdeführers ein Strafbefehl. Nach erfolgter Einsprache mandatierte der Beschwerdeführer - wohl nach Rücksprache mit seiner Rechtsschutzversicherung - einen Anwalt (vgl. act. 110). Der Verteidiger teilte der Staatsanwaltschaft nach einem ersten Aktenstudium mit, dass an der Einsprache festgehalten werde und beglei- tete den Beschwerdeführer an die (zweite) Einvernahme (vgl. act. 113). Erst nach der zweiten Einvernahme wurde das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer schliesslich eingestellt, da nun habe ausgeschlossen werden können, dass der Beschwerdeführer seine Geschwindigkeit nicht angepasst habe (vgl. Einstellungsverfügung vom 31. August 2021, S. 2). Hintergrund der Verfahrenseinstellung war der Umstand, dass der Be- schwerdeführer nachvollziehbar habe darlegen können, dass die Brems- spur in act. 82 nicht von ihm stamme und folglich davon habe ausgegangen -8- werden müssen, dass diese erst nach dem Unfall entstanden sei (vgl. Ein- stellungsverfügung vom 31. August 2021, S. 2). Die massgeblichen Foto- grafien befanden sich bereits vor dem Erlass des Strafbefehls in den Akten, wurden durch die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten aber offenbar kei- ner ausreichenden Würdigung unterzogen und/oder der Beschwerdeführer konnte sich diesbezüglich - ohne juristischen Beistand - kein Gehör ver- schaffen, wobei es aber ohnehin nicht die Aufgabe des Beschwerdeführers gewesen wäre, seine Unschuld zu beweisen. Folglich hatte der Beschwer- deführer zum Zeitpunkt der Mandatierung seines Verteidigers aufgrund der konkreten Umstände durchaus Anlass, einen Rechtsvertreter beizuziehen, womit eine Verteidigung rückblickend als sachlich geboten erscheint. Dies rechtfertigt sich auch im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer seinen Rechtsvertreter als ultima ratio erst dann beauftragt hatte, als er sich selber nicht mehr wirksam verteidigen konnte und bereits ein Strafbefehl gegen ihn ergangen war, was schliesslich auch hinsichtlich der Waffengleichheit angebracht erscheint. 3.3. 3.3.1. Der Beschwerdeführer beantragt eine Entschädigung von Fr. 1'455.05. Die Höhe der Entschädigung war jedoch nicht Gegenstand der vorinstanzlichen Verfügung, weshalb sie im obergerichtlichen Verfahren grundsätzlich nicht zu behandeln ist. Aufgrund des Beschleunigungsgebots und aus prozess- ökonomischen Gründen ist die Höhe der angemessenen Entschädigung dennoch im Beschwerdeverfahren festzulegen, zumal sowohl die Kosten- note wie auch die Untersuchungsakten der Staatsanwaltschaft Muri-Brem- garten vorhanden sind. 3.3.2. Mit Kostennote vom 30. Juli 2021 machte der Verteidiger des Beschwerde- führers einen Aufwand von 5,1 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 220.00, Auslagen in der Höhe von Fr. 229.00 sowie 7.7 % Mehrwert- steuer, total Fr. 1'455.05, geltend. Der Zeitaufwand von 5.1 Stunden er- scheint angemessen, zumal 3 Stunden davon bereits für die Einvernahme angefallen sind. Auch die Auslagen sind nicht zu beanstanden. 4. Die Beschwerde ist gutzuheissen. Dem Beschwerdeführer ist für die ange- messene Ausübung seiner Verteidigungsrechte der anwaltlich geltend ge- machte Betrag von Fr. 1'455.05 zu ersetzen. 5. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechts- mittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Die vorliegende Beschwerde ist gutzuheissen, womit der Beschwerdeführer -9- obsiegt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind demnach auf die Staatskasse zu nehmen. 6. Dem obsiegenden Beschwerdeführer ist für das Beschwerdeverfahren eine richterlich auf Fr. 610.10 festzusetzende Parteientschädigung zuzuspre- chen (2,5 Stunden zu Fr. 220.00 zzgl. 3% Auslagenersatz und 7.7% MWSt). Der Vizepräsident entscheidet: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositivziffer 3 der Einstellungsver- fügung vom 31. August 2021 aufgehoben und wie folgt neu gefasst: 3. Der beschuldigten Person wird eine Entschädigung von Fr. 1'455.05 aus- gerichtet (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). 2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse ge- nommen. 3. Dem Beschwerdeführer wird für das obergerichtliche Beschwerdeverfah- ren eine Parteientschädigung von Fr. 610.10 zugesprochen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte - 10 - elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerd- elegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 21. Juni 2022 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber: Lienhard Gasser