Beim derzeitigen Stand der Untersuchung ist nicht ersichtlich, weshalb G., F. und K. den Beschuldigten zu Unrecht einer Straftat bezichtigen sollten, zumal sich G. und F. damit auch selbst belasten würden. Andererseits hat der Beschuldigte wegen der möglichen strafrechtlichen Folgen ein erhebliches Interesse an der Feststellung, dass er gegenüber der Beschwerdeführerin keine Tätlichkeiten begangen habe. Demzufolge kann beim gegenwärtigen Untersuchungsstand nicht gesagt werden, dass bei einer Anklage wegen Tätlichkeiten i.S.v. Art. 126 Abs. 1 StGB höchstwahrscheinlich mit einem Freispruch des Beschuldigten zu rechnen wäre.