Die Aussagen der Beschwerdeführerin erscheinen demnach grundsätzlich nicht weniger glaubhaft als jene des Beschuldigten. Der nicht mitbeschuldigte K. kann von der Staatsanwaltschaft Baden noch als Zeuge unter Wahrheitspflicht und Androhung der Straffolgen von Art. 307 StGB bei falschem Zeugnis befragt werden. Beim derzeitigen Stand der Untersuchung ist nicht ersichtlich, weshalb G., F. und K. den Beschuldigten zu Unrecht einer Straftat bezichtigen sollten, zumal sich G. und F. damit auch selbst belasten würden.