Die Aussagen der Beschwerdeführerin zum Ablauf der Auseinandersetzung sind detailliert, konstant und erscheinen grundsätzlich schlüssig und in sich stimmig. Zudem wurden sie in den wesentlichen Punkten von denjenigen von G., dem Beschuldigten und K. bestätigt. Insbesondere K., der an der tätlichen Auseinandersetzung nicht beteiligt war, sondern diese nur beobachtet hatte, gab an, dass die Beschwerdeführerin während der tätlichen Auseinandersetzung von F., dem Beschuldigten und G. auf den Boden gedrückt und festgehalten worden sei. Die Aussagen der Beschwerdeführerin erscheinen demnach grundsätzlich nicht weniger glaubhaft als jene des Beschuldigten.