Nachträglich habe ihm F. gesagt, sie habe der Beschwerdeführerin immer den vollen Lohn überwiesen und verstehe nicht, warum diese so wütend sei. Es stimme, dass die Beschwerdeführerin während der tätlichen Auseinandersetzung von F., dem Beschuldigten und einer weiteren Frau (G.) auf den Boden gedrückt und festgehalten worden sei, weil sie sich so aufbrausend und aggressiv verhalten habe (UA Reg. 8, Einvernahmeprot. S. 2 und 4 f.).