Als die Beschwerdeführerin erneut nach der Handtasche von F. habe greifen wollen, sei eine weitere Frau dazugekommen und habe sie zurückgehalten. Ca. fünf Minuten später hätten die Beschwerdeführerin und diese Frau das Geschäft verlassen. Die Beschwerdeführerin habe ihn gebissen, bevor sie zu - 11 - Boden gegangen seien. Die Beschwerdeführerin habe F. nicht aktiv angegriffen. Soweit er es gesehen habe, habe sie F. nur die Handtasche entreissen wollen (UA Reg. 8, Einvernahmeprot. vom 28. Mai 2020, S. 4 ff.).