Diesen habe sie der Beschwerdeführerin aber nicht, wie gewünscht, in bar übergeben, sondern überweisen wollen. Zuerst habe sie gewollt, dass die Beschwerdeführerin die bereits erhaltenen Lohnzahlungen unterschriftlich bestätige. Die Beschwerdeführerin habe die Belege zurückhaben wollen, sie habe sie ihr jedoch nicht gegeben. Sie habe die Beschwerdeführerin nicht geschlagen und der Beschuldigte auch nicht. Die Beschwerdeführerin habe die Belege zurückholen wollen. Sie habe sie angeschrien und den Beschuldigten verletzt. Als die Polizei gekommen sei, sei die Beschwerdeführerin weggewesen (UA Reg. 7, Einvernahmeprot. vom 25. Februar 2020, S. 6 ff., 15).