Die Aussagen der Beschwerdeführerin zur Auseinandersetzung vom 16. Juli 2019 stimmten nicht. Insbesondere sei nicht wahr, dass sie das Geschäft habe verlassen wollen, was die Beschwerdeführerin habe verhindern wollen, worauf sie den Beschuldigten aufgefordert haben solle, die Beschwerdeführerin zu packen und festzuhalten, damit sie das Geschäft habe verlassen können. In ihrer Handtasche sei der Umsatz von drei Tagen gewesen, über Fr. 10'000.00. Die Beschwerdeführerin habe ihr die Handtasche entreissen wollen, was sie nicht habe zulassen wollen. Der Beschuldigte habe die Tasche in der Hand gehabt. Die Beschwerdeführerin habe sie ihm entreissen wollen.