3.2.4.2. F. führte in der Einvernahme vom 5. November 2019 gegenüber der Kantonspolizei Aargau aus, sie habe der Beschwerdeführerin jeweils Ende Monat den Lohn ausbezahlt. Wenn sie es verlangt habe, habe sie ihr auch einen Vorschuss gegeben. Sie habe ihr das Geld aber nicht überwiesen, sondern in bar gegeben. Dies sei zwei- oder dreimal im Monat passiert. Im Nachhinein habe sie von der Beschwerdeführerin deren Unterschrift verlangt, da sie das Geld schon erhalten habe. Die Aussagen der Beschwerdeführerin zur Auseinandersetzung vom 16. Juli 2019 stimmten nicht.