Am folgenden Tag habe sie F. damit konfrontiert, dass sie gemäss den Lohnabrechnungen zu hohe AHV-Beiträge von ihr eingezogen habe und sie das Geld zurückhaben wolle. Daraufhin habe F. handschriftliche Quittungen erstellt, auf denen sie rückwirkend unterschriftlich hätte bestätigen sollen, dass sie Lohn in bar erhalten habe, was jedoch nicht stimme. Vielmehr habe sie bis zu diesem Zeitpunkt noch gar keinen Lohn erhalten. Darum habe sie sich geweigert, die handschriftlichen Quittungen zu unterschreiben, auch an den folgenden Tagen, als F. dies von ihr jeweils verlangt habe.