Als Beweismittel für den Ablauf des Vorfalls vom 16. Juli 2019 stehen die gegenüber der Kantonspolizei gemachten Aussagen der Beschwerdeführerin einerseits, des Beschuldigten, der Mitbeschuldigten F. und G. andererseits sowie des als Auskunftsperson befragten K. zur Verfügung.