Ihre Aussagen seien einheitlich; sie habe den Vorfall zeitnah ihren Ärzten geschildert und in den Einvernahmen übereinstimmende Aussagen gemacht. Demgegenüber habe der Beschuldigte widersprüchlich ausgesagt. Entgegen der Staatsanwaltschaft Baden stehe nicht einfach Aussage gegen Aussage. Aufgrund des unklaren Sachverhalts, die Aussagen der Beschuldigten auf der einen und jene der Beschwerdeführerin auf der anderen Seite, wären weitere Sachverhaltsabklärungen durchzuführen gewesen. Insbesondere wären die zur Tatzeit anwesenden Kunden zu befragen gewesen. Mit der vorliegenden Einstellung sei der Grundsatz "in dubio pro duriore" verletzt worden.