ler Aussagen könne der angezeigte Sachverhalt nicht rechtsgenüglich erstellt werden, wonach der Beschuldigte die Beschwerdeführerin tätlich angegriffen habe. Vielmehr stimmten alle weiteren Aussagen insofern überein, als die Mitbeschuldigten in rechtfertigender Notwehr eingegriffen hätten. Die Beschwerdeführerin selbst habe ausgesagt, sie habe der Beschuldigten die Tasche entreissen wollen. Bei einer Anklage sei gestützt hierauf nicht mit einem verurteilenden Erkenntnis zu rechnen, weshalb das Strafverfahren gegen die Beschuldigte wegen Tätlichkeiten einzustellen sei (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO).