Ausserdem würden die Aussagen der Beschwerdeführerin nicht durch weitere Indizien besonders gestützt. Die gemäss Arztbericht festgestellten Hämatome an den Armen passten sowohl zum Sachverhaltsbeschrieb der Beschwerdeführerin wie auch zu jenem des Beschuldigten. Anlässlich der Einvernahme vom 30. August 2019 habe die Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie keine Entbindungserklärung ihres Arztes - den sie nach der Tätlichkeit aufgesucht habe - unterzeichne, weshalb hierzu auch keine Weiterungen möglich gewesen seien. Es gebe vorliegend keine weiteren Hinweise, die den Tatverdacht betreffend die Tätlichkeiten gegen den Beschuldigten erhärten würden.