3.2. Mit Eingabe vom 21. Oktober 2021 liess die Beschwerdeführerin über ihren am 7. September 2021 bevollmächtigten Rechtsbeistand eine Ergänzung der Beschwerde einreichen. 3.3. Die Beschwerdeführerin leistete die von der Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen mit Verfügung vom 25. Oktober 2021 einverlangte Sicherheit von Fr. 800.00 für allfällige Kosten am 4. November 2021. 3.4. Die Staatsanwaltschaft Baden ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 15. November 2021 um Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen. 3.5. Der Beschuldigte liess sich nicht vernehmen. -3- Die Vizepräsidentin zieht in Erwägung: