{"Signatur": "AG_OG_008", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2022-03-09", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_008_SBE-2021-50_2022-03-09.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/4720", "Checksum": "b7c88276cc9332eaf7b6489a7a566211"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["SBE.2021.50"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Strafgericht 09.03.2022 SBE.2021.50"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Strafgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Strafgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Strafgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:07:17", "Checksum": "accb031f296f800e8e8700c2f8c07c48", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Strafgericht 09.03.2022 SBE.2021.50\n\n Obergericht\nBeschwerdekammer in Strafsachen\n\nSBE.2021.50 / CH / va\n(STA.2020.4274)\nArt. 84\n\nEntscheid vom 9. März 2022\n\nBesetzung Oberrichterin Massari, Vizepräsidentin\nGerichtsschreiber Huber\n\nBeschwerde- A._____,\nführerin […]\nvertreten durch Rechtsanwalt Ferhat Kizilkaya,\n[…]\n\nBeschwerde- Staatsanwaltschaft Baden,\ngegnerin Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil AG\n\nBeschuldigter B._____,\n[…]\n\nAnfechtungs- Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Baden vom\ngegenstand 23. August 2021\n\nim Strafverfahren gegen B._____ betreffend Tätlichkeiten\n-2-\n\nDie Vizepräsidentin entnimmt den Akten:\n\n1.\nA. reichte am 30. August 2019 bei der Kantonspolizei Aargau, Stützpunkt\nBaden, gegen B., den Ehemann ihrer damaligen Arbeitgeberin F. (Inhaberin des Nagelstudios \"E.\" in Q.), gegen F. und gegen G. Strafantrag wegen\nTätlichkeiten, begangen am 16. Juli 2019, ein.\n\n2.\nDie Staatsanwaltschaft Baden stellte das Strafverfahren gegen B. mit Verfügung vom 23. August 2021 gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO ein.\nDiese Einstellungsverfügung wurde am 25. August 2021 von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigt.\n\n3.\n3.1.\nGegen die ihr am 30. August 2021 zugestellte Einstellungsverfügung erhob\nA. mit Eingabe vom 3. September 2021 (am Schalter abgegeben am\n8. September 2021) bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Anträgen:\n\n\" 1.\nDie Einstellungsverfügung vom 23. August 2021 sei aufzuheben und die\nAngelegenheit sei zur Durchführung einer umfassenden Strafuntersuchung an die Vorinstanz zurückzuweisen.\n\n2.\nUnter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten der Vorinstanz.\"\n\n3.2.\nMit Eingabe vom 21. Oktober 2021 liess die Beschwerdeführerin über ihren\nam 7. September 2021 bevollmächtigten Rechtsbeistand eine Ergänzung\nder Beschwerde einreichen.\n\n3.3.\nDie Beschwerdeführerin leistete die von der Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen mit Verfügung vom 25. Oktober 2021 einverlangte Sicherheit von Fr. 800.00 für allfällige Kosten am 4. November\n2021.\n\n3.4.\nDie Staatsanwaltschaft Baden ersuchte mit Beschwerdeantwort vom\n15. November 2021 um Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen.\n\n3.5.\nDer Beschuldigte liess sich nicht vernehmen.\n-3-\n\nDie Vizepräsidentin zieht in Erwägung:\n\n1.\n1.1.\nVerfügungen der Staatsanwaltschaft betreffend die Einstellung eines Strafverfahrens sind gemäss Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO\nmit Beschwerde anfechtbar. Vorliegend bestehen keine Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO. Damit ist die Beschwerde zulässig.\n\nDie übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen\nBemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist somit einzutreten.\n\n1.2.\nIst die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, was im Kanton Aargau gemäss § 65 Abs. 2 GOG i.V.m. § 9 f. und Anhang 1 Ziff. 2 Abs. 5 der Geschäftsordnung des Obergerichts vom 21. November 2012 der Fall ist, so\nbeurteilt die Verfahrensleitung die Beschwerde gemäss Art. 395 lit. a StPO\nallein, wenn diese - wie im vorliegenden Fall - ausschliesslich Übertretungen zum Gegenstand hat.\n\n1.3.\n1.3.1.\nDie Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Diese gesetzliche\nFrist kann nicht erstreckt werden (Art. 89 Abs. 1 StPO). Die Partei, die das\nRechtsmittel ergreift, hat in der Beschwerdeschrift genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids sie anficht, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen, und welche Beweismittel sie anruft (Art. 385 Abs. 1\nStPO). Erfüllt die Eingabe diese Anforderungen nicht, so weist die Rechtsmittelinstanz sie zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurück.\nGenügt die Eingabe auch nach Ablauf der Nachfrist den Anforderungen\nnicht, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein (Art. 385\nAbs. 2 StPO).\n\nNicht jeder Begründungsmangel, der nicht mehr innert der gesetzlichen\nRechtsmittelfrist behebbar ist, kann indessen zu einer Nachfrist nach\nArt. 385 Abs. 2 StPO führen. Es kann nicht Sinn und Zweck einer Nachfrist\nsein, grundlegend mangelhafte Rechtsschriften gegenüber prinzipiell\nrechtsgenüglichen Eingaben zu privilegieren, zumal Letztere unter Umständen die inhaltlichen Eintretenserfordernisse auch nicht in allen Punkten\nerfüllen. Die Beschwerdemotive müssen daher in jedem Fall, auch in Laienbeschwerden, bis zum Ablauf der zehntägigen Frist (Art. 396 Abs. 1\nStPO) so konkret dargetan sein, dass klar wird, aus welchen Gründen der\n-4-\n\nangefochtene Entscheid falsch sei. Ebenso müssen sich die innert gesetzlicher Frist gemachten Ausführungen wenigstens ansatzweise auf die Begründung des angefochtenen Entscheids beziehen. Anträge indessen können insbesondere in Laieneingaben auch aus der Begründung hervorgehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_280/2017 vom 9. Juni 2017 E. 2.2.2;\nPATRICK GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 9c und 9e zu Art. 396 StPO).\n\n"}