3.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für eine Einstellung der Strafuntersuchung gegen die Beschuldigte gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO im heutigen Zeitpunkt nicht erfüllt sind. In Gutheissung der Beschwerde ist die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Baden vom 23. August 2021 deshalb aufzuheben.