Beim derzeitigen Stand der Untersuchung ist nicht ersichtlich, weshalb H., K. und J. die Beschuldigte zu Unrecht einer Straftat bezichtigen sollten, zumal sich H. und K. damit auch selbst belasten würden. Andererseits hat die Beschuldigte wegen der möglichen strafrechtlichen Folgen ein erhebliches Interesse an der Feststellung, dass sie gegenüber der Beschwerdeführerin keine Tätlichkeiten begangen habe. Demzufolge kann beim gegenwärtigen Untersuchungsstand nicht gesagt werden, dass bei einer Anklage wegen Tätlichkeiten i.S.v. Art. 126 Abs. 1 StGB höchstwahrscheinlich mit einem Freispruch der Beschuldigten zu rechnen wäre. - 14 -