Insbesondere J., der an der tätlichen Auseinandersetzung nicht beteiligt war, sondern diese nur beobachtet hatte, bestätigte, dass die Beschwerdeführerin während der tätlichen Auseinandersetzung von K., H. und der Beschuldigten auf den Boden gedrückt und festgehalten worden sei. Der nicht mitbeschuldigte J. kann von der Staatsanwaltschaft Baden noch als Zeuge unter Wahrheitspflicht und Androhung der Straffolgen von Art. 307 StGB bei falschem Zeugnis befragt werden. Beim derzeitigen Stand der Untersuchung ist nicht ersichtlich, weshalb H., K. und J. die Beschuldigte zu Unrecht einer Straftat bezichtigen sollten, zumal sich H. und K. damit auch selbst belasten würden.