Die Aussagen der Beschwerdeführerin zum Ablauf der Auseinandersetzung sind detailliert, konstant und erscheinen grundsätzlich schlüssig und in sich stimmig. Zudem wurden sie in den wesentlichen Punkten von denjenigen der Beschuldigten, von H. und J. bestätigt. Die Aussagen der Beschwerdeführerin erscheinen demnach grundsätzlich nicht weniger glaubhaft als jene der Beschuldigten. Insbesondere J., der an der tätlichen Auseinandersetzung nicht beteiligt war, sondern diese nur beobachtet hatte, bestätigte, dass die Beschwerdeführerin während der tätlichen Auseinandersetzung von K., H. und der Beschuldigten auf den Boden gedrückt und festgehalten worden sei.