3.2.5. Dr. med. G. stellte bei der Beschwerdeführerin Hämatome an beiden Armen und an der linken Brust fest. Diese Verletzungen stimmen überein mit der Schilderung der Beschwerdeführerin, wonach sie an ihren Armen kräftig gepackt und auf den Boden gedrückt worden sei. Ins Bild, Opfer einer tätlichen Auseinandersetzung geworden zu sein, passt auch, dass die Beschwerdeführerin an einem posttraumatischen Stresssyndrom litt.