3.2.4. 3.2.4.1. Die Beschwerdeführerin sagte in der polizeilichen Einvernahme vom 30. August 2019 aus, K. habe ihr seit Beginn des Arbeitsverhältnisses keinen Lohn ausbezahlt, jedoch AHV-Beiträge in bar von ihr eingezogen. Anhand der am 2. Juli 2019 erhaltenen Lohnabrechnungen habe sie festgestellt, dass sie K. pro Monat höhere Beträge als in den Lohnabrechnungen verzeichnet abgegeben habe. Am folgenden Tag habe sie K. damit konfrontiert, dass sie gemäss den Lohnabrechnungen zu hohe AHV-Beiträge von ihr eingezogen habe und sie das Geld zurückhaben wolle.