Inwiefern die von der Beschwerdeführerin vorgelegten ärztlichen Zeugnisse die von ihr erlittenen Verletzungen unzutreffend wiedergeben sollen, ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführerin wurde am Tag nach dem Vorfall eine Arbeitsunfähigkeit zu 100 % bescheinigt und die Diagnose von Dr. med. G. im am 22. Juli 2019 (d.h. sechs Tage nach dem Vorfall) erstellten Zeugnis beruht auf ihrer eigenen Untersuchung ("Le médecin soussigné a procédé à un examen clinique."). Im vorliegenden Verfahren ist demnach auf die ärztlichen Zeugnisse abzustellen.